Von welchen Promillewerten an wird es gefährlich?
Wissenschaftliche Untersuchungen belegen immer wieder: Mit steigender Blutalkoholkonzentration (abgekürzt BAK) nimmt die Unfallgefahr im Straßenverkehr überproportional zu. Mit 0,5 Promille BAK liegt die Unfallgefahr bereits beim Doppelten jener Unfallwahrscheinlichkeit, die ein nüchterner Fahrer hat. Bei einer BAK von 0,8 Promille ist die Unfallgefahr schon viermal , bei einer BAK von 1,5 Promille sechzehnmal höher.
Im Straßenverkehrsrecht ist festgelegt, dass eine BAK von 0,5 Promille BAK den „Gefahrengrenzwert“ darstellt, denn (spätestens) ab diesem Promillewert sind bei allen Menschen gravierende Beeinträchtigungen der Fahrtauglichkeit festzustellen, und zwar unabhängig davon, ob sie sich subjektiv noch fahrtauglich fühlen oder nicht. Zudem gibt es auch zahlreiche Urteile des Bundesgerichtshofes, die deutlich machen, dass auch schon eine BAK von 0,3 Promille zur Fahruntauglichkeitsannahme berechtigt, und zwar dann, wenn es zu einem verkehrsauffälligen Verhalten (Unfall, Fahren bei Dunkelheit ohne eingeschaltetes Licht, zu schnelles oder zu langsames Fahren etc.) kommt. In einem solchen Fall kann es unter Umständen auch zu einem Entzug der Fahrerlaubnis kommen, obwohl der BAK-Wert doch „nur“ 0,3 Promille betragen hat. Ab einer BAK von 1,1 Promille gilt eine Alkoholfahrt immer als Straftat und hat den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge. Ab einer BAK von 1,6 Promille wird die Fahrerlaubnis nach Ablauf der vom Richter festgesetzten Sperrfrist im Regelfall immer nur dann wiedererteilt, wenn der Betroffene mit Hilfe eines Medizinisch-Psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nachweisen kann, dass er kein Alkoholproblem (mehr) hat.
Eine aktuelle Übersicht über die Rechtslage bei Alkohol am Steuer finden Sie im Internet beim Bundesverkehrsministerium www.bmvbw.de: Verkehr/Bußgeldkatalog
Wie viel darf man vor dem Fahren trinken?
Diese Frage wird oft gestellt und mit sehr unterschiedlichen Formulierungen beantwortet. Das Problem ist, dass niemand genau sagen kann, wann eine bestimmte Person die kritischen Werte von 0,5 Promille BAK (oder 0,3 Promille BAK) erreicht. Denn abgesehen von den körperlichen Bedingungen (vor allem Gewicht), gibt es noch eine Vielzahl von Einflussfaktoren, die sich auf die Höhe sowie den Aufbau und den Abbau der Alkoholkonzentration im Körper auswirken können. Hierzu zählen beispielsweise, in welcher Form der Alkohol getrunken wurde (Bier, Wein, Schnaps …), wie schnell getrunken wurde und auch, in welcher gesundheitlichen Verfassung Sie sich befinden. Die Wirkung bestimmter Alkoholmengen ist letztlich im wahrsten Sinne des Wortes unberechenbar.
Wenn wir Ihnen im Folgenden doch eine Faustformel geben, so bitten wir Sie, diese Angaben mit Vorsicht zu betrachten. Es ist wie bei den Lottozahlen in der Zeitung: „Die Angaben sind ohne Gewähr“.
Ein Grund für die Unsicherheit, die wir Ihnen nicht nehmen können, ist auch die Tatsache, dass unterschiedliche alkoholische Getränke unterschiedliche Alkoholanteile aufweisen. Beim Bier kann der Alkoholgehalt beispielsweise von 3 Vol.-% bis zu 10 Vol.-% schwanken. Deshalb stellen alle Werte der folgenden Tabelle nur Durchschnittswerte dar. Insofern sollten Sie diese Werte auch nur mit Vorsicht verwenden.
Durchschnittlicher Alkoholgehalt verschiedener Getränkearten:
- Bier 5%
- Starkbier 7%
- Leichter Wein 8%
- Schwerer Wein 13%
- Sekt 10%
- Portwein 20%
- Korn 35%
- Weinbrand 38%
- Whisky/Wodka 43%
- Rum 40-80%
Nehmen wir die am häufigsten getrunkenen Alkoholika, nämlich Bier, (leichter) Wein, Sekt, Korn und gehen wir von den durchschnittlichen Alkoholgehalten aus. Dann kann man sagen, dass in einem Standardglas
- Bier zu 0,2 Liter
- Wein zu 0,1 Liter
- Sekt zu 0,1 Liter
- Schnaps zu 0,02 Liter
etwa 8 Gramm reinen Alkohols enthalten sind.
Wenn Sie nun die unterste kritische BAK-Grenze von 0,3 Promille nicht überschreiten wollen, ergibt sich die maximale Zahl an Gläsern, die Sie trinken „dürfen“, aus der Formel
Ihr Gewicht in Kilogramm geteilt durch 40 = Zahl der Gläser „ohne Risiko“.
Ein 80-Kilo-Mann darf also nur 2 Standard-Gläser Bier oder Sekt oder Wein oder Korn trinken, wenn er wirklich kein Risiko eingehen will, einen BAK-Wert von 0,3 Promille zu überschreiten.
Wie jeder weiß, wird der Alkohol mit der Zeit im Körper „abgebaut“. Das bedeutet z.B., dass der bereits erwähnte 80-Kilo-Mann mit 3 Glas Bier im Bauch nach etwa 3 Stunden wieder 0,0 Promille hat. Diese Zeit, die benötigt wird, um den getrunkenen Alkohol wieder abzubauen, wird oft unterschätzt. Häufig kommt es vor, dass Kraftfahrer, die abends „gebechert“ haben, glauben, dass sie nach ein paar Stunden Schlaf wieder fit sind. Wir möchten Ihnen raten:
Unterschätzen Sie den Restalkohol am Morgen nicht! Ein 80-Kilo-Mann, der am Abend um 19 Uhr zu trinken beginnt und am Morgen um 7 Uhr wieder fahren möchte, darf im Laufe des Abends höchstens 12 unserer „Standardgläser“ (je 0,2 Liter Bier oder 0,1 Liter Wein oder 0,1 Liter Sekt oder 0,02 Liter Korn) trinken, wenn er die Sicherheitsgrenze von 0,3 Promille am nächsten Morgen einhalten will. Vor 7 Uhr morgens würde das Fahren seinen Führerschein gefährden. Die Faustformel lautet:
Zum Abbau benötigt man etwa so viele Stunden (vom Trinkbeginn an gerechnet), wie man Gläser getrunken hat. Im obigen Beispiel: 12 Gläser – 12 Stunden.
Die individuellen Promillewerte können um einen Mittelwert herum stark schwanken. Zu diesem Mittelwert wurde auf dem Verkehrsgerichtstag 1989 festgestellt, dass ein 70-Kilo-Mann im Durchschnitt etwa 19 Schnäpse oder fast vier Liter Bier in drei Stunden trinken kann (muss?), um 1,3 Promille zu erreichen. Wenn Sie sicher gehen wollen, orientieren Sie sich an oben genannter Formel.
Der Durchschnittswert zeigt aber etwas anderes: Die meisten Autofahrer, die mit solchen Promillewerten auffallen, sind Menschen mit einer schon ganz ungewöhnlichen Alkoholverträglichkeit. Sie sind es gewohnt, viel und häufig zu trinken. Und sie müssen unbedingt (wieder) lernen, mit Alkohol in mäßiger Weise umzugehen.
Strafrecht und Verwaltungsrecht
Um zu verstehen, was alles nach einer Alkoholfahrt an juristischen Dingen auf einen zukommen kann, muss man den Text des Urteilsspruchs beim Strafrichter sehr genau lesen. Dort heißt es etwa: „Außerdem wird die Fahrerlaubnis entzogen. Die Fahrerlaubnisbehörde darf vor Ablauf von 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen“. Das bedeutet aber: Vor Ablauf von 12 Monaten darf die Straßenverkehrsbehörde keinen neuen Führerschein ausstellen. Aber ob, wann und unter welchen Bedingungen die Behörde nach Ablauf der Frist die Fahrerlaubnis erteilt, für diese Auskunft ist der Strafrichter nicht zuständig, das regelt das Verwaltungsrecht.
Und im Verwaltungsrecht, also bei dem Amt, das die Fahrerlaubnis erteilt, gilt nun mal die Maxime: Der wegen einer Alkoholfahrt Verurteilte muss in aller Regel durch ein positives Gutachten einer „amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung“ den Nachweis führen, dass er – entgegen der für Alkoholsünder geltenden hohen Rückfallwahrscheinlichkeit – nicht mehr mit Alkohol am Steuer auffallen wird. Nur dann darf eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.